Satzung


§ 1 – Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen “Philharmonische Gesellschaft Lübeck / Lübecker Philharmoniker”.

Er hat seinen Sitz in Lübeck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 – Zwecke des Vereins

 

Zwecke des Vereins sind:

1. die finanzielle, personelle und ideelle Förderung der Kirchengemeinden in der Hansestadt Lübeck zur Förderung kirchlicher Zwecke, insbesondere die Förderung der Kirchenkonzerte der Kirchengemeinden.

2. die Förderung der Bildung mittels Durchführung von Seminaren, Kursen etc. für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

3. die personelle, finanzielle und ideelle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderer als gemeinnützig anerkannten Körperschaften für die Förderung der Bildung, insbesondere die Förderung der Schulen der Hansestadt Lübeck sowie der Musikhochschule Lübeck und der Lübecker Jugendmusikschulen .

4. die personelle, finanzielle und ideelle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderer als gemeinnützig anerkannten Körperschaften, insbesondere die Förderung der Theater Lübeck GmbH für die Förderung kultureller Zwecke.

5. die Förderung kultureller Zwecke mittels Durchführung von musikalischen Veranstaltungen (z.B. Konzerten etc.), soweit dafür entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, die nicht für die o.g. Zwecke verbraucht wurden.

 

Die Zwecke werden verwirklicht durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, das Sammeln von Spenden sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen.

 

Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch die ehrenamtliche Tätigkeit der ordentlichen Vereinsmitglieder.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 3 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins einzusetzen bereit ist. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diese mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

(2) Der Verein hat fördernde und ordentliche Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem Ehrenmitglieder ernennen.

 

Ordentliche Mitglieder sind die Musiker/innen des Philharmonischen Orchesters Lübeck, die einen Arbeitsvertrag mit der Lübecker Theater GmbH haben sowie Musiker, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

 

Fördernde Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder ein Stimmrecht.


§ 4

 

(1) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitgliedes, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

(2) Durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Antrag eines Vereinsmitgliedes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins zuwider handelt oder die Beiträge über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr nach fruchtloser Mahnung nicht entrichtet hat.

 

(3) Der Ausschlussantrag ist schriftlich zu begründen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschlussantrag entschieden werden soll dem betroffenen Mitglied zuzusenden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.


§ 5

 

(1) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 6

 

(1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Darüber hinaus sind Spenden willkommen.


§ 7 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung 


§ 8 – Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes sollte auch zugleich im Orchestervorstand tätig sein.

 

(3) Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


§ 9

 

Der Vorstand besorgt die Vereinsangelegenheiten. Er führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen oder Verträge zur Besorgung von Geschäften durch Dritte abschließen.


§ 10 – Mitgliederversammlung

 

(1) Spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch schriftliche Einladung (Brief, Fax oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

 

In der Versammlung berichtet der Vorstand über die Tätigkeit in dem abgelaufenen Geschäftsjahr. Er legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vor. Weitere wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen sowie Beratung und Abstimmung über geplante Vorhaben des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer, welche in der Mitgliederversammlung des nächsten Jahres über die Prüfung des Rechnungsabschlusses und die Kassenführung berichten.

Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.

 

(3) Anträge, welche zusätzlich auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden, sind indes wenigstens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.

 

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Bei Stimmabgabe für Dritte ist eine Vollmacht vorzulegen.

 

(5) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Sofern kein ordentliches Mitglied zum Protokollführer bestimmt wird, wird ein Vorstandsmitglied Protokoll führen.

 

(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung Erschienenen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren. Ein Beschluss, der eine Änderung des Zweckes des Vereins vorsieht, ist nicht zulässig.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist auch in spätestens sechs Wochen einzuberufen, nachdem dieses mindestens ein Sechstel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt hat oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

 

(8) Der Versammlungsleiter kann zulassen, dass an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.


§ 11 – Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die "Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit gegr. 1789", Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.